AGB und Kundeninformationen

I.Allgemeine Bedingungen

§ 1 - Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Bedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Francotyp-Postalia GmbH, in der Folge kurz FP genannt, soferne nachstehend hinsichtlich einzelner Vertragsarten nichts anderes festgehalten wird.
  2. Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung durch FP und haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden nur insoweit Geltung, als dies von FP ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden ist.

§ 2- Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand

  1. Sämtliche Vertragsanbote von FP haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen und sind – soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – frei bleibend. Bestellungen eines Kunden werden von FP durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder aber durch tatsächliche Leistungserbringung angenommen, wobei der Kunde an sein Anbot für die Dauer von 14 Tagen, gerechnet ab Zugang bei FP, gebunden ist.
  2. Sämtliche, Leistungen von FP betreffende, Vereinbarungen – die Annahme eines Kundenangebotes durch Ausführung ausgenommen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und kann von dieser Schriftform grundsätzlich auch nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung abgegangen werden.
  3. FP ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, Modell-, Material- und Konstruktionsänderungen der bei ihr bestellten Leistungsgegenstände vorzunehmen, soweit dies dem technischen Fortschritt dient und eine derartige Änderung auch dem Kunden zumutbar ist. Eine Verpflichtung von FP, derartige Änderungen an einem bereits bestellten oder aber ausgelieferten Leistungsgegenstand vorzunehmen, besteht nicht und ist es ausschließliche Aufgabe des Kunden, sämtliche tatsächlichen und technischen Voraussetzungen für die Installierung und zum Betrieb des bei FP bestellten Leistungsgegenstandes auf eigene Kosten zu schaffen.
  4. FP wird vom Kunden ausdrücklich bevollmächtigt und beauftragt, sämtliche postalischen oder aber sonstigen Benutzungsgenehmigungen zum Betrieb der absenderfreien Stempelmaschinen einzuholen bzw. allfällig notwendig werdende Benutzungsanzeigen durchzuführen. Hierbei ist der Kunde verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen in der hierfür vorgesehenen Form abzugeben und gelten diesbezüglich die Bedingungen der österreichischen Post AG bzw. die sonstigen gesetzlichen Vorschriften als ausdrücklich vereinbart. Sollte eine derartige Genehmigung nicht erteilt  werden, ist FP gegenüber dem Kunden zum Vertragsrücktritt berechtigt.

§ 3 – Preise, Zahlungsbedingungen etc.

  1. Für den Ankauf von Waren gelten jeweils die Preise gemäß dem Anbot von FP, für Dienstleistungen – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart – jeweils die im Zeitpunkt der Auftragsannahme geltenden Listenpreise von FP, dies, jeweils zuzüglich allfälliger Transportkosten, Fahrtkosten sowie sonstiger mit der Lieferung oder aber Leistungserbringung verbundenen Barauslagen.
  2. Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise, ohne Umsatzsteuer, die dem Besteller in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Lieferung oder aber Leistungserbringung gesondert verrechnet wird. Transport-, Montage- und Einschulungskosten werden – soweit bestellt – gesondert verrechnet und obliegt es FP, mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung, die Art des Transportes festzulegen.
  3. Sämtliche von FP angegebenen Preise verstehen sich ab Werk bei sofortiger netto Kasse gegen Rechnung, bzw., – soferne vereinbart – gegen Abnahme. Soferne es sich beim Leistungsgegenstand um Waren oder Leistungen handelt, die erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Vertragsabschluss zu liefern bzw. zu erbringen sind oder aber auf Grund eines Rahmenvertrages von FP geschuldet werden, ist FP berechtigt, eine den geänderten Kalkulationsgrundlagen angemessene Preisanpassung vorzunehmen.
  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist FP berechtigt, Verzugszinsen zu begehren, wobei der jeweils geltende Basiszinssatz der EZB um zusätzliche 4,5 % Zinsen per anno überschritten werden kann. Das Recht von FP, darüber hinausgehende Schäden geltend zu machen, bleibt von dieser Verzugszinsenregelung unberührt und ist FP im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden überdies berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom jeweiligen Vertrage zurückzutreten bzw. einen auf wiederkehrende Leistungen durch FP gerichteten Vertrag unter Wahrung aller ihrer Rechte mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.
  5. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart, sind sämtliche Zahlungen an FP sofort nach Rechnungserhalt ohne jeglichen Abzug zu leisten, wobei eine Zahlung erst dann als zugegangen gilt, wenn FP über den jeweiligen Fakturenbetrag tatsächlich verfügen kann.
  6. Eine Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche von FP ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung des Kunden von FP ausdrücklich anerkannt oder aber rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.

§ 4 - Lieferung und Leistung, Eigentumsvorbehalt, Teillieferung und Gefahrenübergang, Übertragung von Rechten an Dritte

  1. Mangels anderweitiger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung sind alle von FP angegebenen Liefertermine bzw. Lieferfristen unverbindlich. Dem Kunden steht in einem derartigen Fall ein Rücktrittsrecht ausschließlich dann zu, wenn die unverbindliche Liefer- bzw. Leistungsfrist von FP um mehr als 4 Wochen überschritten wurde und überdies der Kunde nach Ablauf dieser Frist ausdrücklich und schriftlich unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist von 2 weiteren Wochen erklärt, an gegenständlichem Vertrage nicht festhalten zu wollen.
  2. Fixgeschäfte werden von FP grundsätzlich nicht geschlossen und ist der Kunde sohin auch bei Ablauf eines verbindlich vereinbarten Auslieferungstermines oder aber einer Lieferfrist verhalten, FP eine Nachfrist in der Dauer von 14 Tagen bei gleichzeitiger Erklärung des Rücktrittes von gegenständlichem Vertrag für den Fall der Nichterfüllung innerhalb dieses Zeitraumes zu setzen.
  3. Sollte FP durch höhere Gewalt ohne ihr zurechenbares Verschulden vorübergehend an der fristgerechten Erfüllung einer sie treffenden vertraglichen Verpflichtung gehindert sein, verlängert sich die FP zur Erfüllung stehende Leistungsfrist um die Dauer obig angeführten Umstandes, wobei nach Ablauf von 3 Monaten sowohl der Kunde als auch FP berechtigt sind, vom Vertrage zurückzutreten. Wird – aus welchem Grunde auch immer – die Erbringung einer geschuldeten Leistung durch FP dauernd unmöglich oder aber unzumutbar, befreit dies FP von ihrer Leistungspflicht, wobei eine FP treffende Schadenersatzpflicht nur bei grobem Verschulden besteht.
  4. Die Lieferung durch FP erfolgt mangels anderweitiger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden, der im Übrigen auch alle Transportkosten zu tragen hat.
  5. Zu Teillieferungen sowie zur Erbringung von Teilleistungen ist FP mangels anderweitiger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung jederzeit berechtigt und gehen alle Gefahren mit Ablieferung des Vertragsgegenstandes durch FP an den Spediteur, Frachtführer oder aber an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Gerät der Kunde mit der Annahme des Leistungsgegenstandes, der ihm von FP auftragsgemäß angeboten wurde, aus welchem Grunde auch immer, in Verzug, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsbenachrichtigung auf den Kunden über.
  6. Alle von FP gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller wie immer gearteten Forderungen von FP in deren Eigentum. Dies gilt sowohl für Forderungen aus dem konkreten Vertragsverhältnis, aus dem heraus die Lieferung oder Leistung erfolgt, als auch hinsichtlich aller anderen wie immer gearteten Forderungen, die FP aus welchem Rechtsgrund auch immer gegenüber dem Kunden zur Zeit der Auslieferung oder aber auch hinkünftig zustehen, insbesondere hinsichtlich aller Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis, bei dem die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von FP dient. Im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes ist der Kunde berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt von FP stehende Gegenstände zu veräußern, soferne diese Ermächtigung zum Weiterkauf von FP nicht widerrufen wurde. In diesem Fall tritt jedoch der Kunde schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber seinem Kunden an FP zur Sicherung ihrer Ansprüche, aus welchem Grunde auch immer, ab und nimmt FP diese Abtretung schon jetzt ausdrücklich an. Im Verzugsfall ist jedenfalls FP berechtigt, derartige Forderungen in eigenem Namen einzuziehen und steht FP überdies das Recht zu, die dem Kunden erteilte Ermächtigung zum Weiterverkauf mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. In einem derartigen Falle ist der Kunde verpflichtet, FP über deren schriftliches Verlangen sämtliche Informationen zu erteilen bzw. Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die zur Einziehung einer derartigen Forderung des Kunden gegenüber seinem Kunden durch FP erforderlich sind. Insbesondere hat der Kunde seinen zahlungspflichtigen Kunden von der erfolgten Abtretung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  7. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder aber sonstige Überlassung von unter Eigentumsvorbehalt von FP stehenden Gegenständen durch den Kunden ohne ausdrückliche vorangegangene schriftliche Zustimmung durch FP ist unzulässig. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, bei allen wie immer gearteten Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht von FP selbige von diesem Umstand umgehend in Kenntnis zu setzen und den eingreifenden Dritten über den bestehenden Eigentumsvorbehalt zu informieren, wobei alle zur Wahrung des Eigentumsrechtes von FP zweckdienlichen Kosten ausschließlich vom Kunden zu tragen sind.

§ 5 – Übernahme des Vertragsgegenstandes, Mängelregelung

 

  1. Für jeden Kunden gilt die Mängelrügepflicht (§ 377 UBG), und zwar bei Kauf und Werklieferungen auch dann, wenn diese Zusatzleistungen, insbesondere auch die Installation des Leistungsgegenstandes, beinhalten. Gleiches gilt für sämtliche Leistungen, die FP auf Grund eines Software-Service-Vertrages zu erbringen hat.
  2. Aufgrund eines bestehenden Vertrages durch FP erbrachte Einzelleistungen (zB. Reparaturen und Wartungsarbeiten) an bereits gelieferten Leistungsgegenständen sind vom Kunden jeweils abzunehmen. Derartige Abnahmen dürfen vom Kunden nur wegen nicht nachbesserungsfähigen oder aber nicht unwesentlichen Mängel verweigert werden, andernfalls diese Leistung mit Ablauf von einer Woche nach ihrer Zurverfügungstellung bzw. nach einem vereinbarten Abnahmetermin als rügelos genehmigt gilt.
  3. Offensichtliche Mängel am Leistungsgegenstand sind FP unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Erhalt des Leistungsgegenstandes, schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel ebenso unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach ihrer Entdeckung, widrigenfalls sämtliche Ansprüche des Kunden aus einem derartigen Mangel gegenüber FP ausgeschlossen sind.
  4. Wird ein tatsächlicher Mangel vom Kunden rechtzeitig bekannt gegeben, ist FP berechtigt, entweder den Mangel unentgeltlich zu beseitigen oder aber einen mängelfreien Leistungsgegenstand zu liefern. Die Mängelbehebung durch FP hat grundsätzlich am Auslieferungsort des Leistungs-gegenstandes zu erfolgen, andernfalls die erhöhten Aufwendungen (Transport-, Wege-, Material- und Arbeitskosten etc.) im Umfang der Erhöhung vom Kunden zu tragen sind. Erfolgte die Mängelrüge aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zu Unrecht, hat selbiger FP die hierdurch entstandenen Aufwendungen zur Gänze auf Grundlage der geltenden Preisliste von FP zu ersetzen. Ist bei der Mängelbehebung durch FP eine Mitwirkung des Kunden unerlässlich, hat selbiger FP bei der Mängelbehebung angemessene Hilfe zu leisten.
  5. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soferne der Mangel dadurch entstand, dass der Kunde oder aber ein Dritter ohne Zustimmung von FP FP-Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert bzw. nicht entsprechend den FP-Richtlinien und FP-Spezifikationen installiert, betrieben oder aber gepflegt hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn hiebei Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen und sind Gewährleistungsansprüche überdies dann ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder aber der Mangel tatsächlich auf die natürliche Abnutzung bzw. den natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist.
  6. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 12 Monaten, gerechnet ab Ablieferung des Leistungsgegenstandes, bei Wartungs- und Serviceverträgen binnen 12 Monaten gerechnet ab der jeweiligen Abnahme der Einzelleistung. Anderweitige Ansprüche aus Mängeln – soferne unter diesem Punkt nicht gesondert geregelt – sind einvernehmlich ausgeschlossen, Schadenersatzansprüche, resultierend aus Mängeln, ebenso, soweit die Schadenstragung nicht in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FP gesondert geregelt ist.

§ 6 – Haftung

  1. Soferne auf Grund der jeweils geltenden österreichischen Rechtsordnung nichts anderes zwingend vorgesehen ist, beschränkt sich die Haftung von FP außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dement-sprechend ist eine Haftung von FP für jedweden Schaden des Kunden auf Grund einer Vertragsverletzung dann ausgeschlossen, wenn dieser Schaden nicht vorsätzlich oder aber grob fahrlässig von FP herbeigeführt wurde, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen mittelbaren Schaden, entgangenen Gewinn oder aber Mangelfolgeschaden handelt.
  2.  Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen, ebenso der Ersatz von Vermögens- und Folgeschäden, entgangenen Ansparungen, Zinsverlusten sowie für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden resultieren.
  3. Bei Übernahme einer Garantie durch FP haftet selbige im Rahmen derselbigen. Bei Verlust von Daten ist die Haftung von FP derart beschränkt, dass FP nur für jenen Aufwand haftet, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung in regelmäßigen, mindestens 1x täglichen, Intervallen durch den Kunden erforderlich wäre.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeiter von FP und sonstige Personen, denen sich FP zur Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden bedient, eine Haftungsbeschränkung für FP zurechenbare Personenschäden besteht jedoch nicht.

    § 7 – Erbringung von Dienstleistungen

    1. Hat der mit dem Kunden abgeschlossene Vertrag die Erbringung von Dienstleistungen durch FP zum Gegenstand, ist der Kunde verhalten, FP bei der Erbringung dieser Dienstleistung im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen, wobei FP auch berechtigt ist, einen Dritten mit der Erbringung der geschuldeten Leistung zu beauftragen. Die Rechnungslegung hat diesfalls durch FP, die Bezahlung durch den Kunden an FP zu erfolgen.
    2. Während der Gewährleistungsfrist bzw. während der Mietvertragsdauer ist der Kunde in jedem Falle verpflichtet, ausschließlich von FP vertriebenes oder aber von FP ausdrücklich empfohlenes Zubehör und Verbrauchsmaterial anderer Hersteller zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für die nach den Vorschriften der österreichischen Post AG zugelassene Stempelfarbe und sonstigen Farbsysteme. FP wird von jeglicher Haftung frei, wenn ein allenfalls beim Kunden aufgetretener Schaden kausal auf die Verwendung nicht empfohlenen Zubehörs oder aber nicht empfohlenen Gebrauchsmateriales zurückzuführen ist.

    § 8 – Sonstiges

    1. Zahlungen des Kunden mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber FP können mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nur direkt auf ein von FP bekannt gegebenes Konto, niemals jedoch an einen Handelsvertreter oder aber sonstigen Mitarbeiter von FP erfolgen.
    2. Tagesstempel bzw. Gebühren-, Werbe- und Wahldruckklischees sind nicht Bestandteil der von FP gelieferten Maschinen und werden daher in jedem Falle mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung gesondert verrechnet. Die Tagesstempel und die Gebührenklischees sind jeweils Eigentum der österreichischen Post AG und daher im Falle ihrer Nichtverwendung durch den Kunden bzw. über ausdrückliches Verlangen von FP an diese zurückzustellen. Werbe- und Wahldruckklischees gehen hingegen mit ihrer vollständigen Bezahlung in das Eigentum des Kunden über und werden nachträgliche Änderungen des Tagesstempels oder aber des Klischees – und zwar auch dann, wenn eine derartige Änderung über Wunsch der österreichischen Post AG erfolgt – ausschließlich auf Kosten des Kunden vorgenommen.
    3. Die Kosten eines allfälligen Tarif- und/oder Betriebssoftwarewechsels sind in jedem Falle alleinig vom Kunden zu tragen, dies auch dann, wenn eine derartige Änderung über ausdrücklichen Wunsch der österreichischen Post AG erfolgt. Gleiches gilt, wenn die jeweilige neue Software vom Kunden über das Frankiersystem elektronisch abgerufen wird und ist FP berechtigt, den erfolgten Download auf Grundlage der im jeweiligen Zeitpunkt gültigen FP-Preisliste dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies auch dann, wenn die Änderung der Tarif- und/oder Betriebssoftware aufgrund einer Änderung der jeweils von der österreichischen Post AG vorgegebenen Tarife erfolgt.
    4. Sollten einzelne Punkte der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dann jene als zwischen den Parteien vereinbart, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Zwischen FP und Kunden gilt österreichisches materielles und formelles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) als vereinbart. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis ist – sofern nicht zwingende österreichische Normen anderes bestimmen – das sachlich zuständige Gericht am Sitz von FP in Wien.